Regionaler Imkerverein Fredersdorf1881 e.V.
Satzung
§ 1
Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen
Regionaler Imkerverein Fredersdorf 1881 e.V.
mit Sitz in
15370 Fredersdorf-Vogelsdorf
und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Frankfurt (Oder) unter der Nr. VR 3403 eingetragen.
- Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Er betrachtet sich als Rechtsnachfolger der Imkersparte Fredersdorf und wurde 1881 gegründet.
- Der Verein ist Mitglied im Landesverband Brandenburgischer Imker e.V.
Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes, der Tierzucht, des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Der Imkerverein ist bereit, alle ansässigen Imker als Mitglied zu gewinnen und deren Interessen zu vertreten. Er dient dem Gemeinwohl und erzielt keinen wirtschaftlichen Gewinn. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf die Förderung und Entwicklung der Imkerei.
Dabei stellt er sich im Besonderen folgende Ziele:
- Pflege der Liebe zur Biene und zur Natur sowie Unterstützung seiner Mitglieder beim aktiven Wirken zur Erhaltung der Natur und Umwelt.
- Förderung der fachlichen Wissensvermittlung und des Erfahrungsaustausches zu allen Fragen der Imkerei sowie die fachliche Beratung der Mitglieder.
- Einflussnahme auf die effektive Nutzung der Kultur- und Naturtrachten sowie den Schutz, die Pflege und Erweiterung der Bienenweide.
- Unterstützung der Imker bei der Wanderung mit Bienen und als Partner der Landwirtschaft bei der Sicherung der erforderlichen Bestäubungsleistung zur Ertragssicherung bei Obst, Ölfrucht, Vermehrungskulturen und Wildtrachten.
- Einflussnahme zur Erhaltung der Bienengesundheit einschließlich des Schutzes der Bienen.
- Förderung der bienenzüchterischen Tätigkeit.
- Unterstützung der Mitglieder bei der Erzeugung von qualitätsgerechtem Honig und der Vermarktung.
- Unterstützung der Tätigkeit und Betreuung der Arbeitsgemeinschaft „Junge Imker“.
- Umfassende Versicherung der Mitglieder und ihrer Bienenvölker.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Länderinstitut für Bienenkunde Hohen Neuendorf e.V.
§ 6
Mitgliedschaft
- Mitglied im Imkerverein können alle an der Bienenzucht interessierten Imker werden, die diese Satzung anerkennen.
- Jugendliche im Alter von 14 bis 18 Jahren können mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten als Mitglied aufgenommen werden.
- Die Aufnahme ist durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit zu beschließen.
- Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
- Zu Ehrenmitgliedern können Personen, die sich für die Förderung und Entwicklung der Imkerei sowie des Imkervereins verdient gemacht haben, durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
- Die Mitgliedschaft als Fördermitglied/ Familienmitglied ist möglich. Fördermitglieder haben auf allen Ebenen des Vereins Rederecht, Antragsrecht, aktives und passives Wahlrecht und Stimmrecht. Sie sind nicht im Landesverband Mitglied und darüber nicht versichert. Familienmitglieder gelten als Fördermitglieder.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Imkerverein im Rahmen dieser Satzung. Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins stehen ihnen zur Nutzung und Teilnahme offen.
Die Mitglieder sind verpflichtet,
- die Bestimmungen dieser Satzung sowie die Beschlüsse des Landesverbandes und des Imkerbundes einzuhalten und an ihrer Verwirklichung aktiv mitzuwirken.
- ihre Imkerei so zu betreiben, dass sie sowohl den veterinärhygenischen Bestimmungen als auch den Festlegungen des Tierschutzes entsprechen.
- die festgesetzten Beiträge fristgemäß zu entrichten.
§ 8
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Austritt. Die Erklärung zum Austritt aus dem Verein bedarf der Schriftform.
- durch den Tod des Mitglieds.
- durch Ausschluss aus dem Verein wegen groben Verstoßes gegen die Satzung oder wegen vereinsschädigendem Verhalten. Über den Ausschluss entscheidet die einfache Mehrheit der Mitglieder. Einspruch gegen diese Entscheidung kann innerhalb von 4 Wochen eingelegt werden.
- Ausgeschlossene oder ausgeschiedene Mitglieder haben kein Anrecht auf das Vereinsvermögen.
§ 9
Struktur und Organe
- Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie ist vom Vorstand mindestens 1-mal in 12 Monaten einzuberufen (Imkertag). Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder das schriftlich verlangen.
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Die Einberufung der Mitgliederversammlung und deren Tagungsordnung ist den Mitgliedern 4 Wochen im Voraus bekannt zu geben. Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfordert eine Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Zu einem Beschluss zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder notwendig. - Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von 2 Jahren. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit und ist funktionsgebunden. Die Wiederwahl ist zulässig.
- Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
- Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern:
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- Hauptkassierer
- Schriftführer
- Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Obleute für spezielle Arbeitsbereiche berufen. Die Obleute haben Stimmrecht in allen ihre Aufgabengebiete betreffenden Fragen.
- Der Vorsitzende vertritt den Verein im Rechtsverkehr.
- Der Vorstand organisiert auf der Grundlage der Satzung die Arbeit des Vereins. Er ist der Mitgliederversammlung einmal jährlich rechenschaftspflichtig.
- Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
§ 10
Finanzierung des Vereins
- Die Finanzierung des Imkervereins erfolgt durch Mitgliedsbeiträge.
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ist durch die Mitgliederversammlung zu beschließen. Der Beitrag ist bis zum 01.12. des laufenden Jahres für das folgende Jahr zu entrichten
- Bei Beitragsrückständen ruhen die Rechte des Mitgliedes. Bei mehr als 3 Monate Beitragsrückstand kann die Mitgliederversammlung den Ausschluss beschließen.
§ 11
Kassenprüfung
Zur Prüfung der ordnungsgemäßen Nachweisführung, Verwaltung und Verwendung der Finanzen wird jährlich eine Revision durch eine von der Mitgliederversammlung bestimmte Kommission durchgeführt.
Das Ergebnis der Revision ist in der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
Die Änderung der Satzung vom 03.03.1990 (Nr. 149 beim Amtsgericht Strausberg) wurde auf der Mitgliederversammlung am 06. 12. 2019 beschlossen.
(Andreas Langer)
Vorsitzender